Unternehmensnetzwerk Pankow

Satzung

Das UNP Berlin

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Vereinigungführtden Namen „Unternehmensnetzwerk Pankow“. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin-Pankow.

§ 2 Aufgaben

Der Verein Ist ein Zusammenschluss von Unternehmen der Industrie, des Handels, des Dienstleistungsgewerbe ssowie der Angehörigen der freien Berufe und Bürger und Bürgerinnen,die am Wirtschaftsleben des Bezirkes Pankow interessiert sind. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Meinung und Interessen der Pankower Wirtschaft und deren Bürger zu vertreten sowie den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe,das Netzwerk der PankowerUnternehmenund Selbstständigen zu stärken und nach außen gegenüber der regional Politikzu vertreten. Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig von politischen Parteien, Konfessionen oder Branchen. § 3 Ordentliche Mitglieder Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden,dieam PankowerGemeinschafts-undWirtschaftslebenInteressehabenunddie Bedingungen des§ 4,Absatz(1)erfüllen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1)Zum ErwerbderMitgliedschaftIsteinschriftlicherAntragerforderlich.ÜberdieAufnahme entscheidet der Vorstand. (2)Bel Ablehnung durch den Vorstand kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. § 5 Ehrenmitgliedschaft (1)Ehrenmitgliederkönnen natürlichePersonen werden,diesichinbesondererWeise um dieZieledesoderum dasPankowerGemeinlebenverdientgemachthaben.Siehabendie Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder,sind jedoch von den Pflichtbeiträgen befreit. (2)DieErnennungzum EhrenmitgliederfolgtaufVorschlagdesVorstandesohneDiskussion durch die Mitgliederversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1)Die Mitgliedschaftendet a)durchAustrittzum SchlussdesGeschäftsjahres.DieKündigungmussmiteinerFristvon 3 MonatenvorJahresendeschriftlicherklärtwerden, b)durch Ableben bei natürlichen Personen sofort, c)durch Auflösung bzw.Löschung beijuristischenPersonen und Personengesellschaften, ebenso bei Antragstellung auf Insolvenzverfahren sofort, d)durch Ausschlussdurch den Vorstand wegen Schädigung des Vereinsoder wegen Zahlungsrückstandesüber12 Monate.DerZahlungsrückstandistvorherzweimalschriftlich anzumahnen. (2)Im Falledes Ausschlusses kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss miteiner Fristvon 4 Wochen nach Kenntnisnahme bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein. (3)Biszur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhtdie Mitgliedschaftdes betroffenenMitgliedes.VonderBeitragspflichtistesindieserZeitbiszum Endedes laufenden Geschäftsjahres nicht befreit. 1 (4) Einmal gezahlte Jahresbeiträge werden bei vorzeitiger Beendigung der Mitgiiedschaft nichtzurück erstattet. § 7 Beiträge (1)Die VereinsmitgliedersindzurZahiung eines Mitgiiedsbeitrages verpfiichtet.Die Höhe und Fälligkeitder Beiträge werden von der Mitgiiederversammiung bestimmt. (2)DerVorstandistberechtigt,aufschriftlichenAntrageinesMitgliedesim Falleeines besonderen NotstandesdieZahlung des Mitgiiedsbeitrageszu stunden,zu ermäßigen oder zu erlassen. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereinssind a)die Mitgliederversammlung, b)der Vorstand. § 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung DieMitgliederversammlungbeschließtüberdievom VorstandvorgelegtenGrundsätzeder Arbeitdes Vereins.Fernerentscheidetdie Mitgliederversammlung inallenindieserSatzung vorgesehenen Fällen,insbesondere über - die Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr, -die Wahl und Entlastung des Vorstandes, - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, - die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung, " die Wahl der Rechnungsprüfer -Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung (1)Die Mitgliederversammlung tritwenigstenseinmal im Jahrzusammen. Der Vorstand ist berechtigt,weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen,ordentliche und außerordentliche. (2)Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,wenn 20 Prozentder Mitgliederes verlangen.Die20 Prozenterrechnen sich nach dem Mitgliederstandam TagederAntragsstellung.Dieseaußerordentliche Mitgliederversammlungistinnerhalbeinerangemessenen Fristeinzuberufen. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgtschriftlich(auf elektronischem Weg), mit einerFristvon3 WochenzwischenVersandterminunddem TagderVersammlung.Der Einladung sind die Tagesordnung und die eingereichten Anträge beizufügen. Auf Satzungsänderungen istbesonders hinzuweisen. (4)Einsprüchegegen dieTagesordnung und AnträgezurErweiterungderTagesordnung müssen 7 Tage vorjeder Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangensein.UberdieEinsprücheund ErweiterungsanträgewirdvorEintrittindie Tagesordnung auf der Mitliederversammlung entschieden. § 11 Durchführung der Mitgliederversammlung (1)Mitgliederversammlungenwerdenvom VorsitzendenoderimFalleseinerVerhinderung von einem Stellvertretergeleitet.Sie können persönlich,online oder hybrid stattfinden und sind stets beschlussfähig. (2)Die Mitgliederversammlung beschließen mitder Mehrheitderabgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit),soweitdieSatzung nichtsanderes bestimmt.Stimmberechtigtsind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. (3)Zur Satzungsänderung isteine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen isteine Niederschriftanzufertigen,dievom VorsitzendenodereinemStellvertreterundeinem Protokollführerzuunterzeichnenist.DasProtokollkannvonjedem Mitgliedeingesehen werden. (5)JedesstimmberechtigteMitgliednach§ 12Absatz(1)hatdasRecht,aufjeder Mitgliederversammlung Anträge im Rahmen der Tagesordnung zu stellen. § 12StimmrechtinderMitgliederversammlung 2 (1)Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts istin der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Soweit das Mitglied sein Stimmrecht nichtpersönlichausübt,hatesseinem Vertretereineaufden Namen schriftlicheVollmacht zu erteilen.Stimmrechtsbündelung istnichtzulässig. (2) Mitglieder, die juristische Personen sind, können ihr Stimmrecht in der Mitgiiederversammlung auch durch wechselnde Personen,diezu dieserjuristischen Person gehören, wahrnehmen. Dies giltaber nicht in Bezug auf Mitglieder des Vorstandes oder Rechnungsprüfer. § 13 Der Vorstand (1)Der Vorstand bestehtaus3 bis7 Personen,a)dem Vorsitzenden, b)dem Stellvertreterdes Vorsitzenden,c)dem Kassierer, d)den Beisitzern. (2)DenVorstandimSinnedes§26Absatz(2),BGB biidenderVorsitzende,der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer(geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird in ailen Rechtsgeschäften durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand istfür alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er stelitden Haushaltsplan auf und beschließt die Jahresrechnung. (4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,zu denen er mindestensviermaljährlichZusammentrittund überdieeineNiederschriftzufertigenist.Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung miteiner Fristvon einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. (5)Beschlüsse nach Absatz(4)Satz 1 können außerhalb von Vorstandssitzungen -auch durch E-Mail-Korrespondenz oder sonstige gängige digitale Kommunikationswege (z. B. Video-Call)derVorstandsmitglieder-getroffenwerden.Absatz(4)Sätze3 und4 gelten analog. Der Vorstandsvorsitzende setztzur Beantwortung eine Frist. § 14 Wahl des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgiiederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben biszur Neuwahl im Amt. (2) Wählbar sind Vereinsmitglieder, bei juristischen Personen die sie vertretenden Unternehmer:innen, geschäftsführende Gesellschafter oder Angehörige:r der freien Berufe sein. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, welches durch die nächste Mitgiiederversammlung zu bestätigen ist. § 15 Rechnungsprüfer (1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder.Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. (2) Im Hinblick auf die Wahlmodalitäten giltdie Wahlordnung entsprechend. § 16 Arbeitsgruppen Vom VorstandkönnenArbeitsgruppenundderenLeitungzurBearbeitungvon Sonderaufgaben(Fachfragen,Prüfungen,Veranstaltungen und dergleichen)eingesetztund abberufen werden. § 17 Geschäftsführung Der Vorstand ernennt und beruft den Geschäftsführer ab und nach Bedarf weitere Angestellte.DergeschäftsführendeVorstanderteiltdem Geschäftsführerbzw.den natürlichen Personen. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.Die Mehrheitder Mitgliederdes Vorstandes muss geschäftsführende 3 Angestellten Weisungen und kontrolliertderen Tätigkeit.Angestellte des Vereins dürfen ausdrücklich nicht im Vorstand vertreten sein. § 18 Geschäftsjahr Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr. § 19 Aufwandsentschädigung (1) Die Tätigkeit der Mitglieder im Verein ist grundsätzlich selbstlos. (2) In begründeten Ausnahmefällen istdie Anerkennung von entstandenen Aufwendungen im Interesse der Vereinstätigkeit möglich (Fahrt- und Übernachtungskosten etc.), vorausgesetzt es liegt hierzu ein Beschluss des Vorstandes vor. § 20 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich hierfür schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2)Der AuflösungsbeschlussbedarfeinerMehrheitvon80 Prozentderanwesenden Mitglieder. (3)Im FallderAuflösungdesVereinsentscheidetdieMitgliederversammlungüberden Verbleib des Vermögens. § 21 Flaftungsausschluss (1) Die Flaftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung fürfahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalitätzwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder,insbesondere des Vorstandes,fürSchadenersatzansprüche gegen den Verein istausgeschlossen. (2)Um dieBereitschaftgeeigneterPersonenzurÜbernahmevonVereinsämternund Vereinsaufgaben zu erleichtern,verpflichtetsich der Verein,diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern.Hierdurch sollauch gewährleistetsein,dass eventuelle Schadensansprüche des Vereins erfülltwerden können. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritnach außen hin mitder Eintragung im Vereinsregisterin Kraft.